Gebühren

„Guter Rat ist nicht billig“ …

… das stimmt gleich in mehrfacher Hinsicht. Die qualifizierte Rechtsauskunft eines Anwalts unterscheidet sich von dessen unverbindlicher Gefälligkeitsäußerung in einem Gesichtspunkt ganz erheblich – der Haftung.

Soweit Sie lediglich einen unverbindlichen Ratschlag möchten, haften wir hierfür nach §  675 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht!

Wenn Ihr Begehren jedoch die Verbindlichkeit unseres anwaltlichen Rates ist, sodass Sie Sich in Ihrer Entscheidung danach ausrichten können, so müssen Sie uns – verständlicherweise – auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dafür bezahlen. Grund ist, dass die Haftungskosten durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Nachvollziehbarerweise, kann eine solche Versicherung jedoch nur von den eingehenden Gebühren gezahlt werden.

Welche Kosten können Sie erwarten?

Nun, die typische Antwort des Anwalts, es kommt darauf an. Die Gebühr bemisst sich stets am vorzunehmenden Aufwand oder dem sogenannten Streitwert.

Unter Umständen besteht bei geringem Einkommen zudem die Möglichkeit von Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. In einem solchen Fall, kann ein Prozess oder ein Scheidungsverfahren letzten Endes nur gegen Zuzahlung von € 15,– geführt werden. Dies muss jedoch zunächst erst einmal ermittelt werden, weshalb wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen sind.

Erfahrungsgemäß bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,– € bis 150,– € brutto.

Soweit Sie unverbindlich eine Information über die möglichen Kosten wünschen, senden Sie mir eine Mail oder ein Fax mit dem Sachverhalt,  den Fragen und der Bezeichnung: „Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten“ zu. Gerne können Sie hierzu auch unser Kontaktformular verwenden. Gerne teile ich Ihnen diese sodann per E-Mail oder Fax mit. Fehlt Ihrer Anfrage jedoch der vorgenannte Hinweis, so gehe ich davon aus, dass es sich dabei um eine verbindliche Beratungsanfrage handelt.

Da weitergehende Ausführungen zum Gebührenrecht ganze Literaturwerke füllen könnten, nachfolgend das Wichtigste für Sie:

  • Die gesetzliche Beratungsgebühr ist mit Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entfallen. Gem. § 34 RVG sind Rechtsanwälte künftig bei einer Beratung (ein Prozessauftrag kommt nicht zustande; er wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

  • Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, wird die übliche Gebühr gem. §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB zugrunde gelegt.

  • Ohne eine solche Gebührenvereinbarung, gilt als Höchstgrenze bei Verbrauchermandaten der Betrag von € 220,40 brutto (€ 190,– netto) für ein erstes Beratungsgespräch und die neue Höchstgrenze von € 290,– brutto (€ 250,– netto) für die reguläre Beratung bzw. Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Die Auslagenpauschale fällt gesondert an.

  • Der Bundesdurchschnitt der Stundensätze von Rechtsanwälten beträgt ansonsten zwischen € 145,– bis € 231,– brutto.

  • Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 RVG können in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Vergütungen.

  • Gem. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG muss der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts stehen.